Geldwäschereibekämpfung (AML) ist für Schweizer Finanzintermediäre kein Nebenschauplatz, sondern gesetzliche Pflicht – geregelt im Geldwäschereigesetz (GwG). Dieser Leitfaden bündelt alles Wesentliche: wer unterstellt ist, wie der SRO-Anschluss funktioniert, welche Sorgfaltspflichten gelten, wie die Compliance-Organisation aussehen muss und was das Ganze kostet. Seit dem 1. Oktober 2026 ist zudem die GwG-Revision in Kraft, die ganze Berufsgruppen neu unterstellt, und mit ihr das eidgenössische Transparenzregister (TJPG). Jeder Abschnitt gibt den Überblick und verweist auf einen vertiefenden Fachartikel.
Die Themen dieses Leitfadens
Zehn vertiefende Artikel decken die wichtigsten Bausteine der AML/GwG-Compliance ab:
1. Die Grundlagen: GwG und der risikobasierte Ansatz
Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) verpflichtet Finanzintermediäre, die Herkunft von Vermögenswerten zu prüfen, ihre Kundinnen und Kunden zu kennen und Verdachtsfälle zu melden. Kern ist der risikobasierte Ansatz: Je höher das Geldwäschereirisiko einer Geschäftsbeziehung, desto intensiver die Abklärungs- und Dokumentationspflichten. Das Gesetz schreibt keine starre Checkliste vor, sondern verlangt, dass Sie Ihre eigenen Risiken kennen und Ihre Massnahmen daran ausrichten.
Die Aufsicht ist in der Schweiz zweistufig organisiert und folgt dem Prinzip der gelenkten Selbstregulierung: Die FINMA beaufsichtigt die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO), und diese beaufsichtigen ihrerseits ihre Mitglieder. Für einen Finanzintermediär im Parabankensektor ist damit die SRO die unmittelbare Aufsichtsinstanz – sie nimmt auf, prüft periodisch und kann im Extremfall ausschliessen.
- Art. 3: Identifizierung der Vertragspartei
- Art. 4: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 6: besondere Sorgfaltspflichten bei erhöhten Risiken
- Art. 7: Dokumentationspflicht – Belege so führen, dass sich eine sachverständige Drittperson ein zuverlässiges Urteil bilden kann
- Art. 8: organisatorische Massnahmen
- Art. 9: Meldepflicht an die MROS
- Art. 10: Vermögenssperre
Diese Kette ist der rote Faden durch den gesamten Leitfaden – und zugleich die Struktur, nach der eine SRO-Prüfung vorgeht.
2. Wer ist unterstellt?
Unterstellt ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt oder über sie verfügt oder dabei hilft, sie anzulegen oder zu übertragen (Art. 2 Abs. 3 GwG) – vom Zahlungsdienstleister über Krypto-Dienstleister bis zum Vermögensverwalter. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Rechtsform oder die Branchenbezeichnung.
Wann eine Tätigkeit als berufsmässig gilt, konkretisiert die Geldwäschereiverordnung über Schwellenwerte:
- jährlicher Bruttoerlös aus Finanzintermediation von mehr als CHF 50'000
- mehr als 20 Geschäftsbeziehungen pro Jahr
- unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte von mehr als CHF 5 Mio.
Bereits ein erfülltes Kriterium löst die Unterstellung aus.
Neu seit dem 1. Oktober 2026 kommen bestimmte Beratungstätigkeiten hinzu. Erfasst ist die berufsmässige Mitwirkung bei Immobilientransaktionen, bei der Gründung und Strukturierung von Gesellschaften, bei Trust- und Stiftungskonstrukten sowie bei Domizil- und Sitzleistungen. Betroffen sind damit vor allem Treuhänder, Anwälte, Notare, Immobilienmakler und Domizilanbieter – viele davon zum ersten Mal.
Zwei Kriterien entscheiden dabei über die Unterstellung: die Berufsmässigkeit der Tätigkeit und die Kausalität des Beitrags. Eine gelegentliche Gefälligkeit ohne wirtschaftlichen Charakter ist nicht erfasst, eine untergeordnete Beteiligung ohne unverzichtbaren Beitrag ebenso wenig.
→ Vertiefung: GwG-Revision 2026: der komplette Leitfaden für neu Unterstellte · nach Berufsgruppe: Anwälte & Notare, Immobilien & Share Deals, Domizil- & Sitzleistungen
3. Der SRO-Anschluss: Pflicht und erster Schritt
Wer unterstellt ist, muss sich einer der elf FINMA-anerkannten SRO anschliessen. Seit dem Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 besteht die frühere Wahlmöglichkeit einer FINMA-Direktunterstellung (DUFI) nicht mehr – der SRO-Anschluss ist der einzige Weg in die Legalität.
Zeitlich ist die Sache enger, als viele annehmen: Nach Art. 11 Abs. 1 GwV muss innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung eines Berufsmässigkeitskriteriums ein Aufnahmegesuch eingereicht werden. Eine Verletzung dieser Frist gilt als illegale Tätigkeit. Das Verfahren selbst dauert nach Einreichung eines vollständigen Dossiers typischerweise mehrere Wochen – und ein vollständiges Dossier setzt bereits Weisungen und Risikoanalyse voraus.
Die Wahl der SRO ist keine Formsache. Branchenfokus, Mitgliederstruktur, Kostenmodell, Sprachregion und die Erfahrung mit Ihrem konkreten Geschäftsmodell unterscheiden sich erheblich. Die Kosten liegen im ersten Jahr typischerweise bei CHF 7'000–9'000, inklusive Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Dossiergebühren, Grundkurs und erster Prüfung.
→ Vertiefung: SRO-Anschluss Schweiz: Der komplette Guide
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Standortbestimmung buchen GwG-Check starten4. Sorgfaltspflichten, KYC und wirtschaftlich Berechtigte
Das Herzstück der laufenden Compliance. Bei jeder Geschäftsbeziehung sind vier Schritte zu durchlaufen und zu dokumentieren: die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Abklärung von Hintergrund und Zweck bei erhöhten Risiken und die laufende Überwachung der Beziehung.
Für die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten haben sich die Formulare der Standesregeln etabliert: Formular A für die wirtschaftlich berechtigte Person, Formular K für den Kontrollinhaber bei operativ tätigen juristischen Personen. Als Kontrollinhaber gilt dabei, wer mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalanteile hält – oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert.
Anspruchsvoll wird es bei verschachtelten Strukturen: Holdingketten über mehrere Jurisdiktionen, Trusts mit Settlor, Trustee, Protector und nicht abschliessend bestimmten Begünstigten, Nominee-Arrangements oder Joint Ventures mit staatlicher Beteiligung. Hier entscheidet nicht die Nennung einer Person, sondern die dokumentierte Abklärung des gesamten Wegs – inklusive der Gründe, wenn eine eindeutige Feststellung nicht möglich war.
Sämtliche Belege sind zehn Jahre aufzubewahren, geordnet und auffindbar (Art. 7 GwG).
→ Vertiefung: UBO-Identifikation: Die 5 schwierigsten Fälle
5. Die Compliance-Organisation: Weisungen, Risikoanalyse, Fachstelle
Art. 8 GwG verlangt organisatorische Massnahmen – konkretisiert durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA. In der Praxis sind das drei Bausteine, die zusammengehören:
- Die Risikoanalyse (Art. 25 GwV-FINMA) erfasst die Risiken Ihrer konkreten Geschäftstätigkeit: Kundensegmente, Länder, Produkte, Vertriebskanäle, Transaktionsarten – jeweils mit Einstufung und Konsequenz. Sie ist die Grundlage, auf der alles andere aufbaut.
- Die internen Weisungen übersetzen die gesetzlichen Pflichten in Ihre Abläufe: Wer tut was, ab welchem Schwellenwert, mit welcher Eskalation und welcher Dokumentation.
- Die Geldwäschereifachstelle (Art. 24 GwV-FINMA), oft als MLRO bezeichnet, ist die namentlich bezeichnete verantwortliche Person – fachlich qualifiziert, mit ausreichendem Zeitbudget und den nötigen Weisungsbefugnissen ausgestattet. Dazu kommt die Ausbildungspflicht für die Mitarbeitenden (Art. 26 GwV-FINMA).
Entscheidend ist die innere Konsistenz: Die Weisungen müssen umsetzen, was die Risikoanalyse feststellt, und die Prozesse müssen die Schwellenwerte verwenden, die in den Weisungen stehen. Drei fachlich korrekte, aber unverbundene Dokumente fallen in der Prüfung genauso auf wie ein unvollständiges Dossier.
Die Fachstelle lässt sich als Mandat auslagern – die Letztverantwortung des Unternehmens und seiner Organe bleibt dabei bestehen.
→ Vertiefung: Compliance Officer intern oder auslagern
6. Meldewesen: wann die MROS einzuschalten ist
Besteht ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder ein Verbrechen, ist unverzüglich Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten (Art. 9 GwG). Die damit verbundene Vermögenssperre nach Art. 10 GwG ist zeitlich befristet.
In der Praxis wird eine Seite dieser Pflicht regelmässig übersehen: Auch Abklärungen, die zu keiner Meldung geführt haben, gehören dokumentiert. Ein Betrieb ohne jede Meldung und ohne jeden Abklärungsvermerk wirkt in einer Prüfung nicht unauffällig, sondern so, als fände gar keine Überwachung statt.
7. Das Transparenzregister (TJPG)
Gemeinsam mit der GwG-Revision ist am 1. Oktober 2026 das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft getreten. Es führt erstmals ein zentrales, vom Bund geführtes eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ein. Über 600'000 Schweizer Rechtseinheiten – nicht börsenkotierte AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine – müssen ihre UBO dort melden und aktuell halten; Änderungen sind innert 30 Tagen nachzuführen.
Für bestehende Rechtseinheiten laufen seit dem Inkrafttreten gestaffelte Übergangsfristen für die Erstmeldung. Anders als im ursprünglichen EU-Modell ist das Register nicht öffentlich – Zugriff haben zuständige Behörden und berechtigte Stellen.
Zwei Rollen sind zu unterscheiden: Als Finanzintermediär können Sie das Register perspektivisch für den Abgleich Ihrer eigenen UBO-Feststellungen nutzen. Als juristische Person sind Sie zugleich selbst meldepflichtig – auch eine Treuhandgesellschaft oder ein Fintech muss die eigenen wirtschaftlich Berechtigten melden.
→ Vertiefung: Transparenzregister Schweiz (TJPG): UBO melden · Beneficial Ownership Register – EU vs. Schweiz
8. Die Prüfung: was die SRO kontrolliert
Mit dem Anschluss beginnt der Prüfzyklus. Die SRO kontrolliert ihre Mitglieder periodisch – durch eigene Prüferinnen und Prüfer oder durch eine zugelassene Prüfgesellschaft. Geprüft wird gegen GwG, GwV-FINMA und das Reglement der jeweiligen SRO; der Rhythmus richtet sich nach Reglement und Risikoeinstufung.
Entscheidend ist der Perspektivwechsel: Eine Prüfung misst nicht Ihre Sorgfalt, sondern Ihre Beweisfähigkeit. Was Sie getan, aber nicht dokumentiert haben, existiert für die Prüfung nicht. Die häufigsten Beanstandungen sind entsprechend selten schwierige Rechtsfragen, sondern Lücken in der Dokumentation – eine generische Risikoanalyse, Weisungen zu einem überholten Geschäftsmodell, Screening ohne Nachweis.
Werden Mängel festgestellt, setzt die SRO eine Frist zur Behebung und kontrolliert nach. Bei wiederholten oder nicht behobenen Mängeln drohen je nach Reglement Auflagen, Konventionalstrafen und im äussersten Fall der Ausschluss – der faktisch das Ende der unterstellten Tätigkeit bedeutet.
→ Vertiefung: AML-Audit vorbereiten: was die Prüfstelle sehen will
9. Was Compliance kostet – und wie es effizienter geht
AML-Compliance bindet Ressourcen: Personal, Tools, Prüfungen, Schulungen. Als Richtwerte für einen neu unterstellten Betrieb:
- AML-Dokumentation (Weisungen, Risikoanalyse, KYC-Prozesse): ab CHF 1'500 einmalig – Voraussetzung für den SRO-Antrag
- SRO-Anschluss: CHF 7'000–9'000 im ersten Jahr, danach jährlicher Beitrag
- Compliance-Funktion laufend: intern als Zeitaufwand oder ausgelagert als Mandat ab CHF 2'500 pro Monat
- Laufendes Screening gegen Sanktions-, PEP- und Adverse-Media-Listen: ab CHF 199 pro Monat
Der grösste Kostentreiber ist selten die Regulierung selbst, sondern die Art der Umsetzung: unklare Prozesse, doppelt geführte Daten, manuelle Recherchen und Dokumentation, die erst kurz vor der Prüfung entsteht. Wer die Treiber kennt, kann gezielt gegensteuern – durch klare Abläufe, Automatisierung und eine saubere Arbeitsteilung zwischen interner Verantwortung und ausgelagerter Expertise.
→ Vertiefung: Was AML-Compliance wirklich kostet – und wie Sie die Kosten senken
10. Datenschutz: AVV und das nDSG
KYC- und Screening-Prozesse verarbeiten sensible Personendaten – oft über externe Dienstleister. Das revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) verlangt dafür einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Datenschutz und GwG-Compliance müssen zusammengedacht werden: Wer Verifizierungs- oder Screening-Dienste einsetzt, braucht nicht nur die GwG-konforme Abklärung, sondern auch die datenschutzrechtliche Grundlage dafür.
→ Vertiefung: AVV: Warum Finanzintermediäre einen Auftragsverarbeitungsvertrag brauchen
11. Schweiz im internationalen Kontext
Die Schweizer Regulierung entwickelt sich nicht im Vakuum. Das EU-AML-Paket mit der neuen Behörde AMLA, die unmittelbar geltende Geldwäschereiverordnung (AMLR) ab dem 10. Juli 2027 und die FATF-Standards setzen den Rahmen, an dem sich auch die Schweiz orientiert. Die GwG-Revision und das TJPG sind nicht zuletzt eine Antwort auf wiederholte FATF-Kritik am hiesigen Berater- und Treuhandsektor.
Die Grundstrukturen bleiben dabei unterschiedlich: Die Schweiz setzt auf Selbstregulierung über die SRO, die EU auf eine zentrale Aufsichtsbehörde. Die EU führt eine generelle Bargeldobergrenze von EUR 10'000 ein, die Schweiz arbeitet mit Schwellenwerten. Wer in beiden Märkten tätig ist, muss beide Regelwerke kennen – und sollte die Compliance-Infrastruktur harmonisieren, statt zwei getrennte Systeme zu betreiben.
→ Vertiefung: EU-AMLA: Was die EU-Behörde für die Schweiz bedeutet · GwG vs. EU-AMLA – Die 5 grössten Unterschiede
12. Von der Pflicht zur Praxis: Dokumente und Tools
Compliance lebt von gelebten Prozessen, nicht von Papier für die Schublade. Die Grundausstattung umfasst eine schriftliche Risikoanalyse, interne GwG-Weisungen, KYC-Checklisten, eine Richtlinie zur Transaktionsüberwachung sowie Unterlagen für Prüfungsvorbereitung und Jahresbericht. Dazu kommen laufende Prozesse: Screening, Schulung, interne Kontrolle.
Der Aufbau lässt sich erheblich beschleunigen, wenn die Dokumente auf das konkrete Geschäftsmodell individualisiert sind statt generisch – genau daran scheitern Dossiers in der Prüfung am häufigsten.
→ Praxis-Tools: AML-Dokumentenpaket · Transparenzregister-Tool (TJPG) · Laufendes Sanktions-Screening
Häufige Fragen zur AML- und GwG-Compliance
Bin ich als Unternehmen dem GwG unterstellt?
Unterstellt ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, über sie verfügt oder bei deren Anlage oder Übertragung hilft (Art. 2 Abs. 3 GwG). Berufsmässigkeit liegt vor bei einem jährlichen Bruttoerlös von mehr als CHF 50'000, mehr als 20 Geschäftsbeziehungen pro Jahr oder unbefristeter Verfügungsmacht über mehr als CHF 5 Mio. Seit dem 1. Oktober 2026 kommen zudem bestimmte Beratungstätigkeiten hinzu – etwa bei Immobilientransaktionen, Gesellschaftsgründungen, Trusts und Domizilleistungen.
Was sind die ersten Schritte, wenn ich neu unterstellt bin?
Erstens die Unterstellung verbindlich klären. Zweitens das Dossier aufbauen: Risikoanalyse, interne Weisungen, KYC-Prozesse – das ist Voraussetzung für den SRO-Antrag. Drittens die Geldwäschereifachstelle bestimmen, intern oder als Mandat. Viertens das Aufnahmegesuch bei der passenden SRO einreichen; die Frist nach Art. 11 Abs. 1 GwV beträgt zwei Monate ab Erfüllung eines Berufsmässigkeitskriteriums.
Welche Dokumente braucht ein vollständiges AML-Dossier?
Eine schriftliche Risikoanalyse nach Art. 25 GwV-FINMA, interne GwG-Weisungen, dokumentierte KYC- und Sorgfaltspflicht-Prozesse, eine Richtlinie zur Transaktionsüberwachung sowie ein Schulungskonzept. Für die Prüfung kommen Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung und ein Compliance-Jahresbericht hinzu. Entscheidend ist, dass die Dokumente aufeinander abgestimmt sind und Ihr konkretes Geschäftsmodell beschreiben.
Kann ich die Compliance-Funktion auslagern?
Die operative Compliance-Funktion lässt sich als Mandat auslagern – die Letztverantwortung des Unternehmens und seiner Organe bleibt bestehen. Ob und in welchem Umfang eine Auslagerung zulässig ist, hängt von Ihrer SRO und Ihrem Geschäftsmodell ab und sollte vorab geklärt werden.
Was kostet GwG-Compliance insgesamt?
Als Richtwerte für einen neu unterstellten Betrieb: AML-Dokumentation ab CHF 1'500 einmalig, SRO-Anschluss CHF 7'000–9'000 im ersten Jahr, laufende Compliance-Funktion ausgelagert ab CHF 2'500 pro Monat, laufendes Screening ab CHF 199 pro Monat. Die tatsächliche Höhe hängt von Grösse, Komplexität und gewählter SRO ab.
Was passiert, wenn ich die Pflichten nicht erfülle?
Auf Ebene der SRO drohen bei Mängeln Fristen zur Behebung, Nachkontrollen, Auflagen, Konventionalstrafen und im äussersten Fall der Ausschluss. Ohne SRO-Anschluss darf die unterstellte Tätigkeit nicht weitergeführt werden – die FINMA kann bei unbewilligter Tätigkeit einschreiten, Berufsverbote aussprechen und Institute liquidieren. Das GwG selbst enthält zudem Strafbestimmungen (Art. 11).
Key Takeaways
Persönliche AML-Compliance statt anonymer Plattform.
Von der Unterstellungsklärung über Risikoanalyse und Weisungen bis zur laufenden Betreuung und Audit-Koordination: Wir begleiten Finanzintermediäre, Fintechs und Treuhänder durch die gesamte GwG-Compliance. 8+ Jahre Erfahrung, persönlich und effizient.
Jetzt kostenloses Beratungsgespräch buchenHinweis: Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie das Reglement Ihrer SRO. Stand: Oktober 2026.